Unter dem Titel „Per- and polyfluoroalkyl substances (PFAS) in firefighting foams” hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ein Verbot von PFAS in Feuerlöschschäumen auf den Weg gebracht. Einige per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) stehen in Verdacht die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schädigen, sowie schwer abbaubar zu sein. Dies betrifft alle Schaum-Feuerlöscher, welche bis ca. 2021 produziert worden sind.
Inkrafttreten desVerbots von PFAS in Feuerlöschschäumen  ab Ende 2023 bis spätestens Ende 2024.   6 Monate nach Inkrafttreten des Verbots ist der Einsatz von PFAS  ausschließlich bei B Brandgefährdung unter bestimmten Voraus- setzungen (Siehe unten) möglich*  5 Jahre nach Inkrafttreten greift das endgültige Verbot für alle  trag- und fahrbaren Feuerlöscher mit PFAS im Löschmittel.
Das bedeutet für Sie : Nur sehr wenig Betreiber (wie z.B. Chemiebetriebe oder Raffinerien) können die 5-jährige Übergangsfrist nutzen. Für alle anderen Unternehmen, Kliniken, Alten- und Seniorenheime, Komunen und Behörden ist ein Weiterbetrieb der „herkömmlichen“ Schaum-Feuerlöscher kaum bzw. nicht möglich.
Unsere Empfehlung zum  sinnvollem Handeln.
Richtig reagieren und schon bei den nächsten Wartungsarbeiten vorausschauend investieren: - kein routinemäßiger Austausch von Löschschäumen - keine Instandsetzungarbeiten von Schaumfeuerlöscher mit PFAS - keine Ersatzbeschaffungen von „herkömmlichen“ Schaum-Feuerlöscher mit PFAS. Hier steht das Mietmodel von Feuerlöscher als clevere Alternative zum Kauf gegenüber : - Erhalt von Liquiditität durch Minimierung der Beschaffungskosten - Bilanzneutral, da keine AfA und sofortig absetzbare Mietkosten - Geräte auf dem neuesten Stand der Technik, zukünftige gesetzliche Änderungen müssen Sie nicht mehr interessieren und belasten. - Äußerst unkomplizierte Wartungsarbeiten (abgelaufenes Gerät wird durch neu geprüftes Gerät ersetzt). - keine unvorhergesehen Instandhaltungskosten
Bei Inkrafttreten des PFAS-Verbots haben Sie  dann keine Unannehmlichkeiten zu befüchten und  müssen keinerlei zusätzlichen Aufwand betreiben. Durch ihre frühzeitige Reaktion bleiben      Sie vor nachteiligen Konsequenzen  von Aufsichtsbehörden verschont.   Hohe Bezugspreise, die auf Grund der höheren  Nachfrage entstehen, sowie Lieferverzögerungen  lassen Sie „kalt“ und Sie können entspannt        Ihrem regulärem Tagesgeschäft nach gehen              und müssen sich nicht weiter darum                                 kümmern.
*Um fluorhaltige Feuerlöscher weiterzuverwenden, muß der Betreiber sehr hohe Hürden meistern und einhalten: - PFAS-haltige Schaumlöschmittel dürfen ausschließlich zum Löschen von Flüssigkeitsbränden (Brandklasse B) eingesetzt werden. - Sie müssen die Verwendung fluorhaltiger Feuerlöschschäume begründen einschließlich einer Bewertung von Alternativen. - Sie müssen sicherstellen, daß Sie die Emissionen in die Umwelt sowie den direkten und indirekten Kontakt mit vermeiden. - Sie müssen einen standortspezifischen Managementplan für PFAS-haltige Feuerlöschschäume erstellen. - Es müssen Einzelheiten zu den Bedingungen für die Verwendung und Entsorgung des Schaums aufgeführt werden. - Pläne für die Eindämmung, Behandlung und angemessene Entsorgung flüssiger und fester Abfälle, die bei der Verwendung des Schaums anfallen. - Dieser Managementplan muss jährlich überprüft werden, so dass ggf. neue Vorschriften in die Bewertung einfließen. Er ist der Vollzugsbehörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
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